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Die wichtigsten Geschäftsgrundsätze zum Lesen

Mietbedingungen

Die nebenstehenden Mietbedingen umfassen den jeweils geschlossen Mietvertrag. Zur besseren Transparenz sind im nachfolgenden die weitere Ausführung der einzelnen Aspekte eines Mietvertrages ausgeführt. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns.

Diese Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Buchungsdaten/Buchungsbestätigung zwischen robert-reisemobil.de und Mieter, den Mietvoraussetzungen der sonstigen Informationen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Mietanfrage, so wie den Übergabeprotokollen.

1.                                                Mietvertrag

Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.

Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden.

(3)                                                    Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.

(4)                                                 Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 2,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.

2.                                                Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit

(1)                                                  Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die zum Storno-Zeitpunkt gültigen Stornierungsbedingungen. 

Bis 50 Tage vor Reiseantritt 30% des Mietpreises +30€ Bearbeitungsgebühren

Bis 15 Tage vor Reiseantritt 75% des Mietpreises +30€ Bearbeitungsgebühren

 Am Tag der Anmietung 100% des Mietpreises +30€ Bearbeitungsgebühren

Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises dem nachgewie

sen wurde.

(3)                                                       Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

3.                                                Zustand des Fahrzeugs

(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische

Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten   den   Zustand   des   Fahrzeugs   bei   Übergabe   des

Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.

(2)                                                     Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten zu ersetzen. Diese betragen 50€/h und werden entsprechend von der geleisteten Kaution einbehalten.

(3) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

4.                                                Nutzung; Fürsorgepflicht

(1)                                                 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Liechtenstein, Republik Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz sowie Serbien mit Ausnahme des Kosovo gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.

(2)                                                   Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüberhinausgehende Handlungen, insbesondere Personentransporte, Weitervermietung ist verboten.

(3)                                                 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.

Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.

Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 25 € vereinbart. Der Vermieter ist berechtigt diese Kosten von der geleisteten Kaution einbehalten.

(8)                                                        Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.

5.                                                Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des   Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben; Die Quittung ist am Ende der Mietzeit vorzulegen. Nachtanken erfolgt zum Tagespreis/ Liter + 35% Aufwandsentschädigung. 

(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieterwerden nicht berücksichtigt.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte

Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

Für den Fall, dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangene Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.

Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen. Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.

7. Verkehrsunfälle

Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.

(3)            Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.

(4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.

8.     Haftung des Vermieters

Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund -bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.

9.     Kautionsversicherung (optional )                          

Das Urlaubs-Schutz-Paket (USP) beinhaltet die Kautionsversicherung, welche Versicherungsschutz für Schäden (inkl. Selbstbehalte Fahrzeugversicherung bis zur versicherten Kautionssumme bietet. Es handelt sich hier aber um keine reine Selbstbehaltsausschluss-Versicherung. Versichert werden kann eine Kautionssumme bis max. 1.500€.  . Ein Abschluss ist bei Abschluss des Mietvertrages möglich. Weitere Infos und Bedingungen sind unter 

https://www.urlaubsschutzpaket.de/bedingungen/  abzurufen.

Bei Abschluss der Versicherung reduziert ist die vereinbarte Kaution von 1500€ auf 200€ . 

Kautionsabtretungserklärung::

 ich trete hiermit unwiderruflich den von mir beim Vermieter versicherten Anteil der Kaution unwideruflich ab. Mein Anteil am Schaden beträgt immer meine an den Vermieter gezahlten 200€.

Ich habe die Bedingungen gelesen.                         

Ort/ Datum____________________________ Unterschrift ——————————————-

10.              Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen der geänderten DSGVO vom 28. Mai 2018. Ihre Daten werden nur für die Abwicklung Ihres Auftrages gespeichert. Eine Aufbewahrung erfolgt für 10 Jahre als Nachweis für die Finanzbehörden. Ihre Daten sind sicher gegen Missbrauch geschützt eine Weitergabe von Daten erfolgt grundsätzlich nicht. Jegliche Verwendung Ihrer Daten erfolgt ausschließlich zur Bearbeitung der Buchung und Rechnungslegung. Fotographien und Aufnahmen werden nach Auftragsabschluss gelöscht. Lediglich für Kunden die dauerhaft mit uns zusammenarbeiten werden Daten aufbewahrt zur Optimierung der Abläufe. Sind Sie damit nicht einverstanden so schicken Sie uns entsprechende Anweisungen.

11.                            Gerichtsstand, Sonstiges

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Stand Jan 2023